Letzte Änderung 16.02.2023

Organisation und Aufbau

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut und besteht aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.  Die Rechtsprechung in der ersten Instanz wird durch die Arbeitsgerichte und in der zweiten Instanz von den Landesarbeitsgerichten ausgeübt. Die dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht, welches seinen Sitz in Erfurt hat.

Im Land Rheinland-Pfalz gibt es in der ersten Instanz fünf Arbeitsgerichte - davon drei mit Auswärtigen Kammern - und in der zweiten Instanz ein Landesarbeitsgericht mit Sitz in Mainz.

Die Zuständigkeit der einzelnen Arbeitsgerichte und ihrer Auswärtigen Kammern ist durch das Gerichtsorganisationsgesetz (Landesgesetz über die Gliederung und die Bezirke der Gerichte, v. 5.10.1977, GVBl. S. 333) festgelegt. Die Arbeitsgerichte halten darüber hinaus - nach der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gerichtstage in der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 25.01.2018 (GVBl. Nr. 2, S. 18) - Gerichtstage für Verfahren aus bestimmten Gebieten des Landes Rheinland-Pfalz ab.

Die Zahl der Gerichtstage und der Sitzungsturnus werden zu Beginn eines Geschäftsjahres durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts festgelegt und öffentlich bekannt gemacht (§ 3 Abs. 2 VO).

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz ist örtlich zuständig für zweitinstanzliche Verfahren im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

Ab 01.04.2018 werden keine Gerichtstage mehr in Trier abgehalten.