Letzte Änderung 16.02.2023

Symbolbild Akten

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Ablauf des Verfahrens in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Mainz ist örtlich zuständig für zweitinstanzliche Verfahren im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

Vor dem Landesarbeitsgericht dürfen Sie sich nicht selbst vertreten. Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Informationen finden Sie auf den Seiten der Rechtsanwaltskammer Koblenz und der Rechtsanwaltskammer Zweibrücken, die einen Anwaltssuchservice, auch für Fachanwälte, eingerichtet haben.

Die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts muss von Ihrem Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich begründet werden. Die Berufung muss aber spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils eingelegt und innerhalb von sieben Monaten begründet werden.

Für die Beschwerde gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren gelten diese Fristen entsprechend.

Wie im erstinstanzlichen Verfahren umfassen die Kosten des Rechtsstreits die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen), sowie die außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen), wobei sich die Gebühren nach dem Streitwert des Verfahrens richten.

Anders als im erstinstanzlichen Verfahren hat im Berufungsverfahren jedoch die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite zu tragen.

Wenn die Kosten des Verfahrens Ihre finanziellen Möglichkeiten überschreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, haben Sie Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Dabei kommen drei Möglichkeiten in Betracht:

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt, sind Sie vollständig von der Zahlungspflicht befreit. Sie müssen weder für die Gerichtskosten, noch für die Vergütung Ihres Rechtsanwalts aufkommen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt, erfolgt eine Einziehung nur nach Maßgabe und in Höhe der getroffenen Bestimmung. Wurde also die Zahlung eines Einmalbetrages durch das Gericht angeordnet, sind Sie nur zur Leistung dieses Betrages verpflichtet.

Wird eine monatliche Ratenzahlung ausgesprochen, können grundsätzlich alle von der Prozesskostenhilfepartei zu tragenden Kosten auch von Ihnen, allerdings auf maximal 48 Monatsraten beschränkt, eingefordert werden.Die Einforderung von Ratenzahlungen erfolgt durch das erstinstanzliche Arbeitsgericht.

Damit Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann müssen Sie durch Ihren Rechtsanwalt beim Landesarbeitsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe stellen. Dem Antrag müssen eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beigefügt werden.

Den amtlichen Vordruck mit weitergehenden Hinweisen finden Sie hier zum Herunterladen.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wird in den vier auf das Ende des Verfahrens folgenden Jahren Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig überprüfen. Sie sind in dieser Zeit zur Mitwirkung bei der Überprüfung Ihrer Vermögensverhältnisse verpflichtet. Haben sich diese wesentlich verbessert, ist auch in diesem Zeitraum eine Abänderung Ihrer Prozesskostenhilfebewilligung möglich. Das heißt, dass auch nachträglich noch Ratenzahlung oder eine Einmalzahlung angeordnet werden kann.

Die Kammern des Landesarbeitsgerichts sind mit einem Vorsitzenden Richter, der Berufsrichter ist, und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt. Der Vorsitzende Richter bereitet den Termin vor und leitet die Sitzung.

Die Aufgabe der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie wirken beim Landesarbeitsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung an der Entscheidung gleichberechtigt mit dem Vorsitzenden Richter mit. Auch die ehrenamtlichen Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die gesetzlichen Anforderungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters
Um ehrenamtlicher Richter werden zu können, muss eine Person zunächst die gesetzlichen Anforderungen an dieses Ehrenamt erfüllen.

Als ehrenamtlicher Richter beim Landesarbeitsgericht muss man das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und im Bezirk des Landesarbeitsgerichts als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sein oder wohnen. Zudem sollte der ehrenamtliche Richter zuvor für mindestens fünf Jahre als ehrenamtlicher Richter bei einem Arbeitsgericht tätig gewesen sein.

Weitere Informationen sind in der Broschüre Ehrenamtliche Richterinnen u. Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen Rheinland-Pfalz zusammengefasst. Sie können auch bei den Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden Informationen erhalten.

Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich müssen Sie selbst zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. Es genügt vielmehr, wenn Ihr Prozessbevollmächtigter diesen Termin wahrnimmt. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn das Landesarbeitsgericht Ihr persönliches Erscheinen zum Verhandlungstermin angeordnet hat. In diesem Fall müssen Sie ebenfalls zur Verhandlung kommen.

Vor dem Landesarbeitsgericht wird Ihre Klage bzw. Ihr Antrag erneut in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verhandelt. Ihr Prozessbevollmächtigter oder der Ihres Gegners kann daher - mit gewissen Einschränkungen - auch neue Tatsachen vortragen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, das mit einem Vorsitzenden Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern - je ein Vertreter aus dem Lager der Arbeitgeber und dem Lager der Arbeitnehmer - besetzt ist, wird nochmals versucht eine gütliche Einigung zu erzielen. Gelingt eine solche nicht, trifft das Gericht am Ende der Verhandlung, in der auch eine Beweisaufnahme erfolgen kann, eine Entscheidung. Diese wird dann regelmäßig erst am Ende des Sitzungstages verkündet.

In der mündlichen Verhandlung besteht wie im Gütetermin bei Säumnis einer Partei die Möglichkeit ein Versäumnisurteil zu erlangen.

Über die zulässigen Rechtsmittel informiert Sie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das Endurteil des Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nur dann statt, wenn Sie in dem Urteil des Landesarbeitsgericht oder in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist.

Gegen einen das Verfahren beendenden Beschluss des Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht ebenfalls nur dann möglich, wenn Sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgericht oder in einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist.